(IP) Zum Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ von Sozialwohnungen bei einem Notverkauf des Insolvenzverwalters zur Abwendung der Zwangsversteigerung, hatte das Verwaltungsgericht Berlin (VG) zu entscheiden. Die Klägerin forderte dabei eine Bescheinigung über das Ende der öffentlichen Wohnungsbindung. Sie war Eigentümerin des Grundstücks in Berlin-Kreuzberg. Das Grundstück war mit einem im sozialen Wohnungsbau errichteten Mietwohnhaus bebaut, für das Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüsse bewilligt worden waren. Sie hatte das Objekt mit Zustimmung der Investitionsbank Berlin vom Insolvenzverwalter erworben, nachdem das Amtsgericht bereits die Zwangsversteigerung angeordnet hatte. Zuvor war die ursprüngliche Fördernehmerin zahlungsunfähig geworden und hatte die IBB die Aufwendungsdarlehen gekündigt. Die Förderung wurde von der Klägerin nicht übernommen. Die zu Gunsten der IBB im Grundbuch eingetragenen Grundschulden wurden aber, wie von ihr bewilligt, gelöscht. Eine Teilzahlung aus dem Kaufpreis führte nicht zur vollständigen Ablösung der Forderungen der IBB, die bislang auch nicht auf die Rückzahlung der Fördermittel verzichtet hat.

Das VG entschied in seinem Orientierungssatz: „1. Wird eine Zwangsversteigerung durch den freihändigen Verkauf seitens des Insolvenzverwalters abgewendet , kommt eine unmittelbare Anwendung des WoBindG § 17 Abs 1 S 1 nicht in Betracht, der das Bindungsende bei einer Zwangsversteigerung regelt.

2. Die lückenhafte Regelung des Wohnungsbindungsgesetzes ist im Notverkaufsfall der vorliegenden Art durch eine analoge Anwendung des WoBindG § 17 Abs 1 S 1 zu schließen.“

VG Berlin, Az.: 16 K 5.12


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