(IP) Ob der Käufer bei einem Immobilienerwerb nach Zwangsversteigerung Maklerprovision zahlen muss oder nicht, war aktuell durch das Oberlandesgericht (OLG) Jena zu entscheiden. Eine Bank hatte einem potentiellen Kunden eine Immobilie zwar grob vorgestellt, es war auch zur Unterzeichnung eines bindenden „Objektnachweises“ gekommen - nur waren zum Beispiel nie konkrete Verkaufsunterlagen ausgetauscht bzw. Verkaufsgespräche geführt worden. Dann wurde das Haus kurzfristig durch Zwangsversteigerung direkt vom Kunden erworben. Darauf forderte die Bank Courtage, der Kunde weigerte sich.

Das OLG wies in seinem Spruch auf die Sonderlage hin. Für die Position des Kunden spräche, „dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger und der Zeugin ... die Immobilie nicht als Kaufobjekt angeboten hat. Ausweislich der Aussage der Zeugin ... rief er an und bat darum, die streitgegenständliche Immobilie möglichst noch am selben Tag (von außen) anzuschauen. Um die Erwerbskonditionen ging es bei diesem Anruf nicht. Der Kläger und die Zeugin ... hatten von der Beklagten auch nicht im Vorfeld Unterlagen erhalten, aus denen hervorgegangen wäre, dass das Haus ... zum Verkauf stand. Allerdings ging die Zeugin ... gleichwohl ihrerseits davon aus, dass das Objekt zum Verkauf angeboten wurde.“

In seinem Leitsatz fasste das OLG zusammen: „Steht bei einer Immobilie der Zwangsversteigerungstermin unmittelbar bevor und existiert deshalb keine Möglichkeit mehr, mit dem Gläubiger in Verhandlungen zu treten, kann es sich bei der zwischen einem Makler und seinem Kunden geschlossenen Nachweisvereinbarung um einen Vertrag eigener Art handeln, auf den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die AGB-Widrigkeit einer Klausel, nach der eine Courtage auch dann zu zahlen ist, wenn die Immobilie nicht gekauft, sondern im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird, nicht anwendbar ist“.

„... kann eine Provisionsklausel wirksam sein, in der sich der Kunde verpflichtet, eine Courtage auch dann an den Makler zu zahlen, wenn er die nachgewiesene Immobilie nicht kauft, sondern im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt.“

OLG Jena, Az.: 2 U 1014/13


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