(IP) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung für Mängelbeseitigung bei der Zustellung des Vollstreckungstitels seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Er formuliert im Leitsatz:

„Mängel bei der Zustellung des Vollstreckungstitels (hier: fehlende Zustellung eines Registerauszugs bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister) können nur in dem laufenden Versteigerungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung, nicht aber in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren rückwirkend beseitigt werden“.

Das vollständige Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Beschluss vom 21. November 2013, Az. V ZB 109/13

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