(IP) ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 4, BGB § 883 Abs. 2; WEG § 16 Abs. 2.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 123/13 folgende Entscheidung getroffen.

a) Eine (Auflassungs-)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren wie ein Recht der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln.

b) Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, sind gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets vorrangig. Diese ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen und erlischt mit dem Zuschlag; erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fortzusetzen und nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden;

BGH, Beschluss vom 09.05.2014 , AZ V ZB 123/13

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