(IP) Hinsichtlich der Auskunftssperre von Meldedaten im Melderegister und der Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, darauf begrenzt zuzugreifen, hat der BHG mit Leitsatz entschieden.

„Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann.“

Der Gläubiger betrieb gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Er beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung einschließlich der Ermittlung der gegenwärtigen Anschriften der Schuldnerin durch Nachfrage bei der Meldebehörde, sofern der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Schuldnerin nicht bekannt sei.

Die durch den Gerichtsvollzieher eingeholte Auskunft aus dem Melderegister der Stadt enthielt die Bemerkung, dass eine absolute Auskunftssperre aufgrund schutzwürdiger Belange vorliege und dafür Sorge zu tragen sei, dass die Anschrift weder in die Hände Dritter gelangen könne, noch weitergegeben werde. Der Gerichtsvollzieher leitete die Auskunft an den Gläubiger weiter, wobei er die Anschrift der Schuldnerin unkenntlich gemacht hatte.

Das Vollstreckungsgericht hatte darauf die Erinnerung des Gläubigers gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Anschrift der Schuldnerin ihm gegenüber zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bekannt zu geben, zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Gläubigers.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: VII ZB 12/15

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