(IP) Hinsichtlich Kündigung bei vermieterseitig versprochenem lebenslangem Wohnrecht hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Leitsatz entschieden.

„1. Bei einem Verzicht auf die Eigenbedarfskündigung „bis zum Tode des Mieters“ bedarf der Mietvertrag gem. § 550 BGB der Einhaltung der Schriftform; anderenfalls ist er nach Ablauf eines Jahres kündbar.
2. Bei einer Eigenbedarfskündigung ist die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend.
3. Wird das Erlangungsinteresse mit krankheitsbedingten Nutzungseinschränkungen der bisher bewohnten Räume begründet, reicht die Angabe der Krankheitssymptome, die richtige Bezeichnung der Diagnose ist nicht erforderlich.
4. Der Vermieter kann ein Mietverhältnis ordentlich gem. § 573 BGB und „vorsorglich“ gem. § 573a BGB kündigen. Es liegt keine unzulässige Bedingung vor.
5. Die noch nicht konkrete Absicht, in Zukunft einmal eine Pflegeperson in der Wohnung unterbringen zu können, stellt eine unzulässige Vorratskündigung dar.
6. Zum erforderlichen Sachvortrag bei behauptetem fehlenden Ersatzwohnraum.“

Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das sich ursprünglich um ein Einfamilienhaus handelte. Später wurden Abschlusstüren im Treppenhaus auf jeder Etage eingebaut, sodass mindestens zwei getrennte Wohnungen entstanden. Davon hatte die Beklagte die Erdgeschosswohnung angemietet.

Danach kündigte die Klägerin der Beklagten das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Es sei beabsichtigt, die Wohnungen im Haus wieder zusammenzulegen. Dies sei für sie aus gesundheitlichen Gründen erforderlich.

Die Beklagte hatte der Kündigung widersprochen und sich dabei darauf berufen, dass sie sich wegen Depressionen in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Es sei auch nicht möglich, eine vergleichbare Wohnung zu finden.

Die Klägerin dagegen behauptete, der Beklagten sei bei Vertragsschluss nur gesagt worden, dass im Moment nicht mit einer Kündigung wegen Eigenbedarfs zu rechnen sei und dass ihr eigener gesundheitlicher Zustand und der ihres Mannes bei Abschluss des Vertrages nicht absehbar gewesen sei. Sie beantragte, die Beklagte solle die Wohnung räumen und herausgeben. Die Beklagte beantragte demgegenüber, die Klage abzuweisen: Nach ihrem Einzug sei ihr gesagt worden, dass sie bis zum Tode in der Wohnung verbleiben könnte.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Amtsgericht Dortmund, Az.: 425 C 3346/19

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