(IP) Hinsichtlich der Modalitäten eines im Mietvertrag eingeräumten Vormietrechtes hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Leitsatz entschieden.

„1. Auch wenn das Vormietrecht nicht am Anfang des Formular-Mietvertrags bei den Regelungen zu Laufzeit, Optionsrecht und Vertragsverlängerung geregelt ist, sondern am Ende des Vertrags, ist es dennoch wirksam vereinbart - zumindest wenn es in einem eigenen Paragraphen geregelt ist.
2. Die Formulierung "Der Vermieter räumt dem Mieter für den ersten Vermietungsfall nach Vertragsablauf in sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über das Vorkaufsrecht ein Vormietrecht ein." ist auch hinreichend transparent.
3. Eine Bindung der Vermieterseite durch das Vormietrecht quasi auf unbegrenzte Zeit durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nicht unangemessen benachteiligend.“

Es ging im betreffenden Verfahren um die Herausgabe von Geschäftsräumen, die die Klägerin der Beklagten vermietet hatte. Der von der Beklagten gestellte Formularvertrag hatte u.a. folgende Regelung enthalten: "§ 21, Vormietrecht: Der Vermieter räumt dem Mieter für den ersten Vermietungsfall nach Vertragsablauf in sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über das Vorkaufsrecht ein Vormietrecht ein."

Die Beklagte hatte dies Vormietrecht ausgeübt, nachdem die Klägerin das Mietverhältnis gekündigt und mit einer Firma einen Anschlussmietvertrag abgeschlossen hatte. Die Klägerin meinte, das Vormietrecht sei nicht wirksam vereinbart, und verlangt deshalb Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume. Die Vorinstanz, auf deren tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wurde, verurteilte die Beklagte antragsgemäß.

Die Beklagte griff das Urteil an und machte geltend, eine vorläufige Vollstreckung würde ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile bringen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Stuttgart, Az.: 13 U 215/19

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