(IP) Hinsichtlich Eigentumsvormerkung für einen erwerbenden Ehegatten bei ins eheliche Gesamtgut fallendem Grundstück das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Leitsatz entschieden.

„Eine Auflassungsvormerkung für einen erwerbenden Ehegatten allein kann auch dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn das Grundbuchamt weiß, dass das Grundstück in eheliches Gesamtgut fällt. Dies gilt für Ehegatten, die Miteigentumsanteile erwerben, entsprechend. Bei einer korrespondierenden vertraglichen Verpflichtung kann eine Auflassungsvormerkung zugunsten beider Ehegatten als Miteigentümer eingetragen werden.
Wird Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben, ein Grundstück “in Miteigentum zu gleichen Teilen“ aufgelassen, so können sie auf ihren Antrag als Eigentümer in Gütergemeinschaft in das Grundbuch eingetragen werden; eine (erneute) Auflassung des Grundstücks an sie als Eigentümer zur gesamten Hand ist nicht erforderlich. Die Bruchteilsgemeinschaft der Ehegatten dauert nur eine logische Sekunde und erschöpft sich darin, den gesamthänderischen Erwerb der Ehegatten zu ermöglichen. Aus dem Grundbuch wird dieser “Zwischenerwerb” gar nicht ersichtlich“.

Der Beteiligte hatte einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, den er an weitere Beteiligte zum Miteigentum je zur Hälfte verkaufen wollte. Darauf erließ das Grundbuchamt unter Fristsetzung eine Zwischenverfügung. Mit dieser führte es aus, es sei die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer beantragt. Es sei aber davon auszugehen, dass die Erwerber im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach weißrussischem Recht lebten und den Ehegatten während der Ehe erworbenes Vermögen damit zur gesamten Hand zustehe. Ein Erwerb sei damit nicht möglich.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Nürnberg, Az.: 15 W 985/20

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