Wann steht sie mir trotzdem noch zu ?

Die Eigenheimzulage wurde als staatliche Subvention zur Förderung von selbst genutztem Wohnungseigentum im Jahr 1996 ins Leben gerufen. Diese Förderung wurde mit Wirkung vom 01. Januar 2006 ersatzlos gestrichen.

Wurde aber vor diesem Datum ein Bauantrag gestellt oder der Kaufvertrag für eine selbst genutzte Immobilie unterschrieben, kann die Eigenheimzulage noch in Anspruch genommen werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Eigenheimzulage zu erhalten?

  • Das Objekt muss für eigene Wohnzwecke genutzt werden
  • Die Immobilie muss sich im Inland befinden
  • Die positiven Einkünfte der letzten zwei Jahre dürfen bei Alleinstehenden den Betrag von 70.000,00 € und bei Verheirateten den Betrag von 140.000,00 € jährlich nicht übersteigen, zuzüglich 30.000,00 € je Kind (Einkünfte des sog. Erstjahres und des Folgejahres)
  • Es dürfen keine steuerliche Vergünstigungen, Eigenheimzulage oder Absetzungen schon früher in Anspruch genommen worden sein

Wie lange und in welcher Höhe kann man Eigenheimzulage beziehen?

Die Eigenheimzulage wird für acht Jahre in folgender Höhe gewährt:

- Herstellung oder Anschaffung vor dem 01.Januar 2004:

2,5% der Herstellungs- und Anschaffungskosten – max. 1.278,00 €     jährlich bei Altbauten
5,0% der Kosten – max. 2.556,00 € jährlich bei Neubauten

jeweils zzgl. 767,00 € pro Kind

- Herstellung oder Anschaffung zwischen 01.Jan.2004 und 31.12.2005:
1,0 % der Herstellungs- und Anschaffungskosten –
max. 1.250,00 € jährlich
zzgl. 800,00 € pro Kind

Ab wann erfolgt die Auszahlung der Zulage?

Die Zulage wird ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung gewährt. Sind alle o.g. Voraussetzungen erfüllt, kommt es zur Auszahlung. Bezieht man das Eigentum nicht im ersten Jahr oder tritt eine spätere Unterschreitung der Einkunftsgrenze auf, verkürzt sich die effektive Förderdauer dementsprechend.

Die Auszahlung der Eigenheimzulage erfolgt im ersten Jahr innerhalb eines Monats nach Ausstellung des Bescheides, in den Folgejahren immer zum 15.März.

Was passiert, wenn sich die persönlichen Verhältnisse ändern?

Sobald eine Änderung der Verhältnisse auftritt (Bsp. Geburt eines Kindes), muss die Zulage neu errechnet werden. Treten Änderungen in der Form auf, dass die Voraussetzungen entfallen, erfolgt eine Änderung des Zulagenbescheides ab dem Folgejahr.

Was passiert, wenn erst in späteren Jahren mit dem Bau begonnen wird?

Der Gültigkeitszeitraum einer Baugenehmigung liegt bei drei Jahren, der einer Bauanzeige bei 10 Jahren. Aus diesem Grund bleibt die Eigenheimzulage noch bis zum Jahr 2013 gültig. Es kann also auch erst in späteren Jahren mit dem Bau begonnen werden, die Eigenheimzulage wird trotzdem gewährt, da der Antrag vor dem Stichtag 01. Januar 2006 gestellt wurde.