(IP) Hinsichtlich Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks außerhalb bzw. innerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens hat das Landgericht (LG) Münster mit Leitsatz entschieden.
a) Die Erklärung der zur Ausübung der Umsatzsteueroption gem. § 9 UStG ist im Verhältnis zum Kaufgeschäft gem. § 110 Nr. 2 c) GNotKG als gegenstandsverschieden zu behandeln.
b) Die Verpflichtung des Verkäufers, die Optionserklärung nicht zu widerrufen, ist derselbe Beurkundungsgegenstand wie der Kaufvertrag und nicht gesondert zu bewerten, § 109 Abs. 1 S. 5 GNotKG.
c) Die Mitbeurkundung einer Vereinbarung über den Verzicht auf einen einseitigen Widerruf der Optionserklärung ist rechtlich nicht notwendig, da der einmal entsprechend § 9 Abs. 3 S. 2, 4 Nr. 9 a) UStG wirksam erklärte Verzicht später nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.“

Die Antragstellerin begehrte die gerichtliche Entscheidung über die Notarkostenberechnung des Antragsgegners. Sie hatte den Antragsgegner mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs hinsichtlich eines Grundstücks beauftragt. Den legte dieser vor, es kam dann jedoch aufgrund Finanzierungsverweigerung seitens einer Bank zu keinem Abschluss. Darauf klagte der Notar hinsichtlich eigener Rechnungsstellung.

Die Antragstellerin trug dagegen vor, den Antragsgegner nicht mit der Fertigung eines Kaufvertragsentwurfs beauftragt zu haben. Auch wenn sie sich einmal telefonisch an ihn gewandt und um Änderungswünsche gebeten habe, sei sie nicht verpflichtet, die Notarkostenrechnung zu begleichen. Es sei niemals eine Zustimmung zur Kaufvertragserstellung erfolgt. Sie habe keine schriftliche Erklärung abgegeben. Sie sei nicht Kostenschuldnerin. Ferner sei die von diesem vorgeschlagene Mehrwertsteueroption strittig.

Dagegen argumentierte das Gericht: … „kann der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens nur in dem dieser Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Münster, Az.: 5 OH 6/20

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