(IP) Hinsichtlich des Phänomens des "vorübergehenden Gebrauchs eines Mietgegenstandes" hat das Landgericht (LG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„1. "Vorübergehender Gebrauch" liegt vor, wenn von vorneherein bei Abschluss des Mietvertrags aufgrund besonderer Umstände nach dem Willen beider Vertragsparteien der Wohnraum nur für eine bestimmte, absehbare Zeit vermietet worden ist. Maßgebend ist der vereinbarte Verwendungszweck. Entscheidend ist nicht so sehr die Dauer, sondern der besondere, (in erster Linie) vom Mieter verfolgte und für beide Seiten erkennbar vorübergehende Zweck des Gebrauchs.
2. Auf die tatsächliche Möblierung der Wohnung kommt es nicht an. Diese mag Indiz für den lediglich vorübergehenden Gebrauch sein, sie ist jedoch keineswegs zwingend erforderlich, um auf diesen zu schließen.“

Im vorliegenden Verfahren klagte der betreffende Mieter gegen seine Vermieterin, sie habe das vorliegende Mietverhältnis versehentlich nur als befristet eingeschätzt. Dem gegenüber argumentiert er, das Gericht habe in der Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei Vertragsschluss erklärt habe, er wolle flexibel bleiben und könne sich auch einen längerfristigen Verbleib in der Wohnung vorstellen; welche daraufhin erklärt habe, dies sei kein Problem.

So entschied das Landgericht auch, dass seine Klage auf Feststellung der Miethöhe unbegründet wäre, da die Vorschriften, auf welche sich der Kläger stütze, auf befristete Mietverhältnisse nicht anwendbar sei. Aus diesem Grund sei auch seine Klage auf Rückzahlung überzahlter Miete unbegründet.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Berlin, Az.: 66 S 68/18

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