(IP) Hinsichtlich verschuldeter Versäumung der Klagefrist im Zusammenhang Zwangsversteigerung hat das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg mit Leitsatz entschieden.

1. Eine schuldhafte Fristversäumung liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war; dies gilt auch hinsichtlich der Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses und der Erkenntnis, dass die Frist versäumt wurde sowie hinsichtlich möglicher, angesichts der kompletten Umstände des Falles zu erwartender zumutbarer Bemühungen, die bestehenden Hindernisse zu überwinden und zu beseitigen.
2. Auch Fahrlässigkeit kann die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausschließen, wenn dem Betroffenen nach dem gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat bzw. nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt; wesentlich sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.
3. Eine Krankheit ist nur dann ein entschuldbares Hindernis, wenn es sich um eine schwere und plötzliche Erkrankung handelt, infolgedessen der Erkrankte die Frist nicht selbst wahren oder einen Bevollmächtigten damit beauftragen kann; nichts anderes kann bezüglich einer Überlastungssituation gelten.“ (redaktioneller Leitsatz)

Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis. Er betrieb eine Schankwirtschaft mit einem Tanz- und Musiklokal. Darauf forderte das Finanzamt die Untersagung der Gewerbeausübung, unter Hinweis darauf, dass der Kläger Betriebssteuerrückstände von insgesamt knapp 70.000,- EUR habe. Die Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Der Vollstreckungsschuldner habe die Vermögensauskunft beim Amtsgericht abgegeben; danach sei er vermögenslos. Er habe aktuell 23 Einträge im Schuldnerverzeichnis. Sein Grundbesitz sei zwangsversteigert worden; der Versteigerungserlös habe jedoch nicht zur Minderung der Rückstände geführt. Er sei somit wirtschaftlich leistungsunfähig. Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation seien nicht erkennbar.

Darauf hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Mit Bescheid widerrief die Beklagte auf Grund dessen die Gaststättenerlaubnis.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Würzburg, Az.. W 6 K 19.1142

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