(IP) Hinsichtlich Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden. „Zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Kläger befugt ist, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufzunehmen, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen worden ist und mit dem sich der Kläger gegen die Abweisung einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde wendet, die sowohl eine Grundschuldbestellung als auch die Übernahme der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld, jeweils nebst Vollstreckungsunterwerfungserklärung, enthält“.

Der Kläger hatte sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen eine Zwangsversteigerung gewandt. Dabei hatte der Kläger zur Besicherung eines Darlehens des Beklagten zu deren Gunsten eine Grundschuld in Höhe von knapp 1.200.000 Euro an einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück bestellt und sich wegen des Anspruchs aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum unterworfen. Zeitlich später hatte die Beklagte die fristlose Kündigung sämtlicher Darlehen erklärt, die sie dem Kläger gewährt hatte. Ferner erwirkte sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Ansprüche des Klägers aus eigenen Geschäftsverbindungen gepfändet wurden.

Mit der Klage begehrte der Kläger, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.

Der BGH entschied: „Der Kläger konnte den Rechtsstreit nicht ... aufnehmen, da es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung ... nicht um eine Rechtsstreitigkeit über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen handelt, die für den Kläger anhängig ist ... Für die Einordnung als Aktivprozess ... kommt es nicht auf die Parteirolle des Schuldners, sondern auf das materielle Begehren an, also darauf, ob ein Vermögensrecht für den Schuldner und damit zu Gunsten der späteren Teilungsmasse in Anspruch genommen wird...

Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen der von ihm in der Grundschuldbestellungsurkunde übernommenen persönlichen Haftung wendet, ist auch eine teilweise Aufnahme ... schon deshalb nicht möglich, weil es sich insoweit nicht um einen Rechtsstreit im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO handelt.“

„Zur Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits ... sind allein der Insolvenzverwalter und der Verfahrensgegner befugt. Der Insolvenzschuldner ist nur dann aufnahmebefugt, wenn der Verwalter den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigibt mit der Folge, dass dieser wieder in die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt des Schuldners fällt“.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XI ZR 46/14

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