(IP) Hinsichtlich anrechenbarer- bzw. nicht anrechenbarer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt per Leitsatz entschieden:

„Die anfallenden verbrauchsunabhängigen Aufwendungen - wie Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Schuldzinsen - gehören bei einem Mehrfamilienhaus, das ein Leistungsberechtigter als Eigenheim bewohnt, insgesamt zu den berücksichtigungsfähigen KdU iSv § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Denn es handelt sich um Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Sie sind nicht aus den Anteil der vom Leistungsberechtigten genutzten Wohnfläche oder Wohnung zu reduzieren.“

Die Kläger begehrten die Bewilligung weiterer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende hinsichtlich eines von ihnen bewohnten Wohngebäudes, das mithilfe einer Bausparkasse nur extrem knapp finanziert war. Nachdem die Kläger zuvor auch die reduzierten Raten des Bausparvertrages nicht hatten bedienen können, hatte die Kasse die Darlehen gekündigt und die Zwangsversteigerung beantragt. Ein darauf zu deren Gunsten im Grundbuch eingetragener Zwangsvollstreckungsvermerk war aber nach Verhandlungen wieder gelöscht - und das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben worden, da sich die Kläger mit der Kasse auf eine Fortführung des Darlehens geeinigt hatten. Insofern ging es im Rechtsstreit um die Aktivierung aller zur Verfügung stehender Mittel, um die drohende Zwangsmaßnahme zu verhindern.

LSG Sachsen-Anhalt, AZ.: L 5 AS 634/12

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