(ip/pp) Ob die Finanzverwaltung gegenüber Insolvenzverwaltern zur Ausforschung von Sachverhalten verpflichtet ist, hatte das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung zu befinden. Das beklagte Finanzamt hatte beim Schuldner rund 10.000,- Euro wegen offener Abgabenforderungen gepfändet. Anschließend eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Darauf meldete das Finanzamt offene Steuerforderungen in Höhe von rund 35.000,- Euro zur Insolvenztabelle an. Dieser Forderung widersprach der Insolvenzverwalter vorläufig, erklärte gegenüber dem Beklagten die Anfechtung der Pfändung - und bat um Zahlung des gepfändeten Betrags an ihn. Dem kam das Finanzamt umgehend nach.

Daraufhin bat der Kläger um Übersendung eines Kontoauszugs, aus dem er die Verbuchung der Erlöse aus Vollstreckungen gegen den Schuldner ersehen wollte. Dem kam das Finanzamt aber nicht nach, da die vereinnahmten Beträge nicht zur Tabelle angemeldet worden seien und deshalb auch nicht der Überprüfung der Anmeldung dienen könnten.

Das Finanzgerichts Düsseldorf entschied darauf, das der Insolvenzverwalter aufgrund des Grundrechts der Berufsfreiheit und des Prozessgrundrechts einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein von ihm gestelltes Auskunftsbegehren. Eine Auskunftsverpflichtung der Finanzverwaltung bestehe aber – so die Düsseldorfer Richter – nicht automatisch, wenn z.B. nur ein Verdacht besteht, das Finanzamt habe in anfechtbarer Weise Zahlungen vom Schuldner erhalten.

In ihrer Presseerklärung fassten die Richter zusammen: “Nach einer Entscheidung des 4. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf hat der Insolvenzverwalter aufgrund des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG und des Prozessgrundrechts nach Artikel 19 Abs. 4 GG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein von ihm gestelltes Auskunftsbegehren. Eine Auskunftsverpflichtung der Finanzverwaltung bestehe aber – so der 4. Senat – nicht schon dann, wenn lediglich ein Verdacht bestehe, die Finanzverwaltung habe in anfechtbarer Weise Zahlungen vom Schuldner erhalten. Der Insolvenzverwalter könne von der Finanzverwaltung nicht die Ausforschung von Sachverhalten verlangen, für deren Vorliegen er selbst dem Grunde nach keinen eigenen Aufwand betreiben wolle. „

FG Düsseldorf, Az.: 4 K 242/07 AO