(IP) Hinsichtlich formularmäßigen Ausschlusses der Sachmangelhaftung im Gewerberaummietvertrag nach Eigentümerwechsel durch Zwangsversteigerung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Leitsatz entschieden:

„1. Ein formularmäßiger Ausschluss der Sachmangelhaftung, der sich auf die bei Abschluss eines Gewerberaummietvertrags vorhandenen Mängel beschränkt, ist als zulässig anzusehen.

2. Die Mangelkenntnis bei Begründung eines Mietverhältnisses durch Vertragsübernahme hindert die Geltendmachung einer Mietminderung auch unabhängig von einem vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

3. Im Gewerberaummietrecht kann der Mieter durch Individualvereinbarung weitgehend zu Ausbau-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten (hier: Herstellung der Beheizbarkeit) verpflichtet werden. Gegen eine solche Vereinbarung bestehen insbesondere keine Bedenken, wenn die Übernahme solcher Arbeiten in die Mietzinskalkulation eingeht.“

Die Parteien stritten um Zahlungsansprüche der Klägerin wegen rückständiger Mieten und Nutzungsentschädigung aus einen beendeten Mietverhältnis über Gaststättenräume.

Die Klägerin hatte das mit einem zu DDR-Zeiten errichteten sogenannte Groß-Gaststättengebäude bebaute Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben, keinerlei Arbeiten am Bauwerk ausgeführt, Sachmängelhaftung ausgeschlossen und den Mieter zu Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, wie die Herstellung der Beheizbarkeit verpflichtet. Der beklagte Mieter hatte gegenüber der von der Klägerin eingesetzten Hauverwalterin Mängel der Mietsache reklamiert und nach einigen Zahlungen den Mietzins verweigert. Darauf erklärte die Vermieterin die fristlose Kündigung des Mietvertrages.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 6 U 99/14

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