(IP) Hinsichtlich des Bestandes von Baulasten auch nach Zwangsversteigerung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Leitsatz entschieden.

„1. Die Übernahme einer Baulast ist eine Verfügung im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
2. Eine tatsächliche Vermutung betrifft als Anscheinsbeweis nicht die Beweislastverteilung, also die (rechtliche) Verteilung des Risikos der Unaufklärbarkeit, sondern die Beweiswürdigung, nämlich die tatsächliche Beurteilung eines Lebenssachverhalts.
3. Die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit des Baulastenverzeichnisses findet ihre Grundlage in der Verpflichtung der Baurechtsbehörde, die Baulastbestellung vor deren Eintragung auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, wobei typischerweise ist davon auszugehen, dass die Baurechtsbehörde dieser Verpflichtung nachkommt, wenn aus deren Sicht zumindest Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Hindernisses erkennbar sind und daher Anlass besteht, die Wirksamkeit der Baulast insoweit einer Überprüfung zu unterziehen.
4. Im Jahre 1971 bestand aus Sicht der Baurechtsbehörde kein Anlass, die Wirksamkeit einer von Eltern minderjähriger Grundstückseigentümer als deren gesetzliche Vertreter abgegebenen Baulasterklärung auf das Vorliegen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1 i. V. mit § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu überprüfen.“

Der Antragsteller war Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus und verschiedenen Wirtschaftsgebäuden bebaut war. Ihm war eine Baugenehmigung für einen an der Südgrenze seines Grundstücks vorgesehenen Wohnhausanbau erteilt und dabei eine als „Baulast“ gekennzeichnete, an das Vorhaben angrenzende Fläche in den Lageplan eingezeichnet worden. Daraufhin hatten die Eltern der damals minderjährigen Eigentümer eine Baulasterklärung abgegeben. Diese wurde in der Folge aber aufgrund der damaligen Minderjährigkeit und nicht ausbleibender Zustimmung der Eigentümer angefochten.

Dieser Anfechtung jedoch widersprach der Verwaltungsgerichtshof mit u.a. einer Formulierung zur allgemeinen Gültigkeit von Baulasterklärungen: „die durch Baulast gesicherte Verpflichtung lastet unabhängig von der Person des Eigentümers auf dem Grundstück; sie wirkt deshalb auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers …, erlischt nicht durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren und kann zudem mit hoheitlichen Mitteln der Baurechtsbehörde durchgesetzt werden.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VGH Baden-Württemberg, Az.: 3 S 3378/19

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