(IP) Hinsichtlich Bekanntgabe eines Beitragsaufhebungsbescheides an den Rechtsnachfolger im gerichtlichen Verfahren hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Leitsatz entschieden:

„1. Der an den früheren Beitragsschuldner gerichtete Aufhebungsbescheid wird dem nachfolgend Herangezogenen gegenüber wirksam dadurch bekanntgegeben, dass er vom Verwaltungsgericht in Kopie als Anlage zu dem auch für den Herangezogenen bestimmten Schriftsatz der beklagten Behörde und deshalb mit Wissen und Wollen derselben übersandt wird.

2. Der gemäß § 91 ZVG lastenfreie Erwerb des Grundstücks ist für die Frage des Entstehens der persönlichen Beitragspflicht ohne rechtliche Bedeutung.

3. Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen, wenn der Erwerber eines Grundstücks im Zeitpunkt des Erwerbs weder von dem Beitragsbescheid gegen den Voreigentümer noch von dessen Rechtsbehelf Kenntnis hatte. Denn ohne diese Kenntnis kann er nicht von der Bestandskraft der Heranziehung des Voreigentümers zu dem Straßenausbaubeitrag ausgehen und im Vertrauen hierauf Dispositionen getroffen haben.“

Das Verwaltungsgericht hatte im betreffenden Verfahren die Klage gegen die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag zum überwiegenden Teil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Beitragsbescheid verstoße nicht deshalb gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, weil die Beklagte bereits die Voreigentümerin des klägerischen Grundstücks zu einem Straßenausbaubeitrag veranlagt habe. Die Streitfrage, ob der Adressat eines nachfolgenden Bescheids darauf vertrauen dürfe, dass es der Beitragsgläubiger bei der Veranlagung des früheren Beitragsschuldners belasse, müsse nicht entschieden werden. Denn weder könne eine Sperrwirkung eintreten noch ein Vertrauenstatbestand begründet werden, wenn der erste Beitragsbescheid nichtig oder - wie im Streitfall - nach Anfechtung durch den Voreigentümer im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben worden sei.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung sei verletzt, weil die Beklagte den gegen die Voreigentümerin gerichteten Bescheid nicht wirksam beseitigt habe.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Az.: 5 A 560/12

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