(IP) Hinsichtlich des formalen Gewichts einer Mietbescheinigung bei Räumung infolge Zwangsversteigerung hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Leitsatz entschieden: „Eine standardisierte Mietbescheinigung bestätigt lediglich die aktuell zu zahlende Miete bzw. Nutzungsentschädigung. Sie bringt daher keinen Nachweis für ein fortbestehendes oder neu begründetes Mietverhältnis und auch nicht für einen Vollstreckungsverzicht.“

Die Schuldner hatten gegen die zwangsweise Räumung durch den Gerichtsvollzieher Erinnerung eingelegt und beantragt, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären. Sie hatten behauptet, die Gläubigerin habe versprochen, aus einem vorliegenden Versäumnisurteil keine Rechte herzuleiten. Sie bezogen sich ferner auf eine eigene eidesstattliche Versicherung sowie auf eine aktuelle Mietbescheinigung.

LG Frankfurt/Main, Az.: 2-11 T 15/16

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