(IP) Hinsichtlich des Interesses an Grundbucheinsicht eines wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters bei Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Zur Frage der Grundbucheinsicht des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters in die dem Eigentumserwerb zugrunde liegende Vertragsurkunde.

1. Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, sondern auch dann, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann.
2. Ein wegen Eigenbedarfs gekündigter Mieter, der im Räumungsprozess die Klage dadurch zu Fall bringen möchte, dass er nachweist, der kündigende Vermieter sei mangels wirksamen Erwerbsvertrages nicht Eigentümer geworden, kann die Erteilung von Abschriften der Vertragsurkunden, aufgrund derer der jetzige Eigentümer an dem Grundstück Eigentum erlangt hat, nicht verlangen, da ein berechtigtes Interesse des Antragstellers nicht besteht.“ (redaktioneller Leitsatz)

Der Beteiligte war Mieter in einem Einfamilienhaus, das von einer Stiftung veräußert wurde. Der Erwerber war als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden. Darauf kündigte er den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs. Mit nicht rechtskräftigem Endurteil wurde der Beteiligte verurteilt, das Grundstück zu räumen. Der beantragte die Übersendung einer Kopie des Kaufvertrages sowie eines kompletten beglaubigten Grundbuchauszugs. Zur Begründung argumentierte er, der Beteiligte befinde sich in einem Rechtsstreit mit dem Eigentümer, in dem es darum gehe, ob dieser wirksam Eigentum erworben habe. Der Kaufvertrag sei evtl. wegen gesetzlicher Verstöße nichtig oder es könne ein Vorkaufsrecht bestehen.

Der Urkundsbeamte teilte dem Beteiligten mit, weitere Auskünfte könnten nur mit Genehmigung des Eigentümers erteilt werden. Zuvor war ein Schreiben des Eigentümers beim Grundbuchamt eingegangen, in dem einer Auskunftserteilung widersprochen wurde. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten hat der Beteiligte Erinnerung eingelegt, die der Rechtspfleger zurückwies. Einem bereits gekündigten Mieter stehe grundsätzlich ein Einsichtsrecht nur insoweit zu, als sich dieses auf Einsichten zur Prüfung des Vorhandenseins weiteren Wohnraums im Eigentum des Vermieters beschränke. Um ein solches handle es sich hier aber nicht. Der Mieter habe keine Rechtsposition, den Erwerbsvertrag anzugreifen oder gar zu Fall zu bringen.

Hiergegen richtet sich dessen Beschwerde. Der Rechtspfleger hatte darauf die Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG formulierte in seinem Urteil hinsichtlich genereller Rechtslage ergänzend: „So soll Mietinteressenten, die den Eintritt in die Mietverhandlungen darlegen können, ein Einsichtsrecht in das gesamte Grundbuch, insbesondere auch die dritte Abteilung, zustehen. Der Mietinteressent müsse feststellen können, ob der Vermieter mit dem Eigentümer identisch ist. Außerdem müsse er die Risiken einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages bei der Zwangsversteigerung abschätzen können“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München: AZ. 34 Wx 68/18

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