(IP) Hinsichtlich extremer individueller Sorgfaltspflicht bei der Überwachung der postalischen Rahmenbedingungen beim Einlegen einer Verfassungsbeschwerde anlässlich Zwangsversteigerung, aber auch einer Beschwerde generell hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) entschieden.

„ Bei der Übermittlung der Verfassungsbeschwerde nebst Anlagen auf dem Postweg dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden angerechnet werden ... Der Bürger kann darauf vertrauen, dass die nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden ... Im Verantwortungsbereich des Absenders liegt es danach allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreichen kann“.

Eine Zwangsversteigerung war durch das Amtsgericht erfolgreich durchgeführt worden, der Schuldner hatte Widerspruch eingelegt. Das Amtsgericht hatte ihn abgelehnt. Das Landgericht hatte den Zuschlag dann aber doch in der Berufung wegen Problemen bei der Zustellung der jeweiligen Entscheide endgültig aufgehoben. So erhob der Zuschlagsempfänger Verfassungsbeschwerde, die der BVG aus formalen Gründen nicht annahm. Die noch fristgerechte Faxkopie der Beschwerde war unvollständige, deren briefliche Hauptversion war deutlich verspätet: „Gemessen daran erfolgte die Fristversäumnis nicht ohne Verschulden seitens des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin. Der von diesem vorgelegte Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG lässt zwar erkennen, dass er die Verfassungsbeschwerde im Original mit Anlagen ... zur Post gegeben hat. Der Einlieferungsbeleg trägt aber den Aufdruck „Versandschlusszeit überschritten. Der Transport der Sendung beginnt am nächsten Werktag“.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BVG, Az.: BvR 2126/17

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