(IP) Inwieweit die Aussetzung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens mittels Anhörungsrüge zurückgewiesen werden kann, hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes Sachsen mit Leitsatz entschieden.

„Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen ... Da der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Grundrechtsverletzung hin überprüfen lassen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge“.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde hatte sich der Beschwerdeführer gegen den Antrag des Finanzamtes sowie der Entscheidungen diverser Gerichtsinstanzen gewandt. Zugleich beantragte er im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des ihn betreffenden Zwangsvollstreckungsverfahrens – was er auch im Ausgangsverfahren gegenüber dem Finanzamt begehrte. Er war mit der Zahlung von Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten im Rückstand und beantragte die einstweilige Einstellung des Verfahrens.

Die Zwangsversteigerung in den dem Beschwerdeführer gehörenden Grundbesitz war dennoch angeordnet worden. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens: Die Steuerschulden entsprächen nicht der angegebenen Höhe, weil sie aufgrund des Umstands, dass er seit einiger Zeit krankheitsbedingt keine Steuererklärungen habe abgeben können, in weitem Umfang auf Schätzungen beruhten. Sobald er die Steuererklärungen einreiche, werde sich der geschuldete Betrag wesentlich verringern.

Die von ihm erhobene Rechtsbeschwerde ließ das Landgericht jedoch nicht zu. So erhob der Beschwerdeführer diesbezüglich Anhörungsrüge.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VerfGH Sachsen, Az.: Vf. 87-IV-18 (e.A.)

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