(ip/RVR) Mit Beschluss vom 23.09.2010 hatte der Bundesgerichtshof über die Frage des zulässigen Rechtsmittels gegen die Entlassung des vorläufigen Insolvenzverwalters und dessen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Gestützt auf seine bisherige Rechtsprechung, führt der BGH zunächst aus, dass zwei vorläufige Insolvenzverwalter nicht nebeneinander mit denselben Aufgaben bestellt sein können, so dass in der Aufhebung der Entlassung des ersten vorläufigen Verwalters zugleich die Aufhebung der Bestellung und somit die Entlassung des zweiten vorläufigen Verwalters zu sehen ist.

Gegen diese Entscheidung ist der entlassene zweite vorläufige Insolvenzverwalter entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO beschwerdebefugt. Für die Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO ist notwendig, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet war. „Erfolgt die Entlassung des Verwalters in der Beschwerdeentscheidung, ist er […] befugt, hiergegen Rechtsbeschwerde zu erheben.“

Es ist jedoch zu beachten, dass dieses Beschwerderecht ihm persönlich, und nicht für die Masse, zusteht. Da er nur aus wichtigem Grund entlassen werden kann, ergibt es sich in der Regel aus seiner persönlichen Betroffenheit. Im vorliegenden Fall wurde der Verwalter aus rein prozessrechtlichen Gründen entlassen.

Somit wird der Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg abgelehnt.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gegen seine Entlassung Rechtsmittel nur im eigenen Namen, nicht für die Masse einlegen.“

BGH vom 23.09.2010, Az.: IX ZA 21/10


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