(IP) Hinsichtlich des Anspruchs auf Bürgschaftsherausgabe nach Zwangsversteigerung hat das Landgericht (LG) Lübeck mit Leitsatz entschieden. „Im Hinblick auf den Zweck des Sicherungsmittels, der in der Risikoübernahme gerade durch die Bürgen und nicht durch die Sicherungsnehmer liegt, sind nur geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Auflebens zu stellen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft besteht nicht, solange eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung mit ggf. erheblichen Auswirkungen auf das Wiederaufleben der Hauptforderung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.“

Der Kläger war zunächst alleiniger Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, der Hauptschuldnerin, deren Geschäftszweck die Entwicklung von Grundstücken war. Zur Finanzierung dieses Vorhabens schloss die Hauptschuldnerin mit der Beklagten einen Kontokorrentkredit bis zu einem Höchstbetrag von knapp 10.000.000 EUR. Das Kreditverhältnis war zunächst knapp befristet und wurde im Folgenden verlängert. Dann wurde die Hauptschuldnerin - die mittlerweile Eigentümerin des Grundstücks geworden war – an eine weitere GmbH verkauft. Der Kaufvertrag sah unter anderem vor, dass die Erwerber das Kontokorrentdarlehen ablösen oder übernehmen sollten. Sicherheiten diesbezüglich waren im Kaufvertrag nicht vorgesehen. Eine Übernahme des Darlehens durch die Erwerber erfolgte tatsächlich nicht. Vielmehr wurde letztlich über beide Erwerber, nicht aber über die Hauptschuldnerin, ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Nachdem das Kontokorrentdarlehen bei Fälligkeit nicht abgelöst worden war, vereinnahmte die Beklagte aufgrund eines per AGB eingeräumten Pfandrechts den Haben-Saldo der Hauptschuldnerin auf einem weiteren, bei der Beklagten geführten Konto. Auf diesem Konto gingen unter anderen Kontenbewegungen auch die Mieteinnahmen der Hauptschuldnerin aus dem vorgenannten Grundstück ein.

Darauf beantragte die Beklagte die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Im Zwangsversteigerungsverfahren kam es schließlich zur Versteigerung. Der Versteigerungserlös floss der Beklagten weitestgehend zu. Darauf rechnete der Zwangsverwalter über den Zeitraum bis zur Erteilung des Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren ab und teilte mit, dass ein Guthaben von rund 65.000 EUR bestehe. Er wies darauf hin, dass er nicht beabsichtige, dieses Guthaben auszuschütten, sondern wegen befürchteter Einkommenssteuerverbindlichkeiten der Hauptschuldnerin einzubehalten bzw. zu hinterlegen. Die Beklagte erklärte dagegen, dass das Restguthaben an sie auszukehren sei.

LG Lübeck, Az.: 3 O 21/16

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