(IP) Hinsichtlich des Phänomens „Mittäterschaft“ bei der Beteiligung an der Verhinderung einer Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen ... Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist.“

Das Landgericht hatte einen Angeklagten wegen Betrugs, Urkundenfälschung und versuchten Betrugs und eine Angeklagte wegen versuchten Betrugs verurteilt. Das Rechtsmittel der Angeklagten führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Das Landgericht hatte dazu folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte und seine Ehefrau, die frühere Mitangeklagte, konnten die Zins- und Tilgungsleistungen eines laufenden Darlehens für eine zwischenzeitlich zwangsversteigerte Immobilie aus eigenem Einkommen nicht aufbringen und suchten nach neuen Einnahmequellen. Dabei kamen sie auf die Idee, darlehensfinanziert ein Mietobjekt zu erwerben oder zu ersteigern und aus der Differenz zwischen Mieteinnahmen und Darlehensraten Überschuss zu erzielen.

Bei ihrer Suche stießen sie auf ein Angebot einer Maklerfirma über einen älteren Wohnkomplex mit 240 Mietwohnungen. Sie gaben gegenüber dem Mitarbeiter der Firma wahrheitswidrig vor, über ein Nettoeinkommen von insgesamt monatlich 36.000 Euro zu verfügen, und deshalb in der Lage zu sein, ein solches Objekt, für das ein Kaufpreis von 2,1 Millionen Euro fällig werden sollte, zu finanzieren. Den Angeklagten war klar, dass sie angesichts ihrer angespannten finanziellen Lage die Maklercourtage niemals würden begleichen können. Der damals schon zweifelnde Zeuge schloss namens der Maklerfirma den Vertrag mit dem Angeklagten und seiner Ehefrau damals nur ab, weil er angesichts ihrer unzutreffenden Angaben davon ausging, falls eine Finanzierung des Kaufpreises und damit der Kaufvertrag zustande komme, werde zumindest die Zahlung der Courtage für diese kein Problem sein.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: 2 StR 346/15

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