(ip/pp).- Eigengebote von Gläubigervertretern mit dem alleinigen Zweck, für einen anderen die 50-Prozent-Wertgrenze in einem zweiten Versteigerungstermin zu beseitigen, sind „rechtsmissbräuchlich". Dies gilt besonders dann, wenn sie nicht am eigentlichen Erwerb des bewussten Objekts interessiert sind – so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jüngst gefällten Urteil.

Im konkreten Fall hatte ein Gläubigervertreter, der von vornherein nicht am Erwerb eines Grundstücks interessiert war, nur erreichen wollen, dass in einem zweiten Versteigerungstermin einem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden könne: Das versagte in erster Instanz das zuständige Amtsgericht und dem stimmten letztinstanzlich die obersten Bundesrichter uneingeschränkt zu.