(ip/pp) Über die Reichweite eines verlängerten Eigentumsvorbehalts hatte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Die Klägerin im betreffenden Fall verlangte Wertersatz für einen Schornstein von der Beklagten. Jene hatte als Generalunternehmerin für ein Seniorenzentrum mit einer GmbH einen Bauvertrag nach VOB geschlossen, wonach der GmbH die Ausführungen der Leistungen Heizung, Sanitär und Lüftung als Komplettleistung übertragen worden waren. Dazu gehörten auch die Lieferung und der Einbau eines Schornsteins, bzgl. dessen ein Kaufvertrag über insgesamt 6.500,- Euro geschlossen worden war. Auf der Rückseite der Auftragsbestätigung der Klägerin befanden sich Allgemeine Geschäftsbedingungen, darin unter anderem Bedingungen in Bezug auf "Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden".

Dann wurde der Schornstein auf der Baustelle angeliefert und nicht weiter verarbeitet – und die Beklagte richtete darauf eine "Verzugsmeldung" an die Klägerin, mit der diese u. a. darauf hingewiesen wurde, dass die Schornsteinanlage nicht montiert sei, das Material jedoch seit 14 Tagen auf der Baustelle lagere. Dann entzog sie der Klägerin unter Hinweis auf mehrfache entsprechende Androhungen den Auftrag gemäß VOB/B und kündigte an, die Fertigstellung auf deren Kosten selbst vorzunehmen- und lies ihn dann durch ein Drittunternehmen auch einbauen. So forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis darauf, dass sie den Schornstein an die H. GmbH unter Eigentumsvorbehalt geliefert habe, auf, ihre Rechnung in gesamter Höhe zu bezahlen – ging aber kurze Zeit später in Konkurs.

Hinsichtlich des Adressaten der betreffenden Forderungen entschied das OLG:

“1. Der Baustofflieferant des Nachunternehmers hat gegen den Generalunternehmer keinen vertraglichen Zahlungsanspruch. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt umfasst ohne besondere Erwähnung nicht den Vergütungsanspruch für die Inanspruchnahme der gelieferten Stoffe und Bauteile gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B.

2. Der vertraglich mit einem Nachunternehmer verbundene Baustofflieferant hat gegen den Hauptunternehmer, der Vorbehaltsware nach Kündigung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B in Anspruch nimmt, keinen Kondiktionsanspruch. Die Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt BGB scheitert am Vorrang der Leistung des Nachunternehmers. Eine Abrechnung erfolgt lediglich entlang der Vertragskette.”

OLG Brandenburg, Az.: 4 U 100/08