(IP) Hinsichtlich der Wirksamkeit von Vereinbarungen über die Erbbauzinsreallast im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„1. Die Buchung einer Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ErbbauRG bedarf keiner Bewilligung des Inhabers eines dinglichen Rechts, das der Erbbauzinsreallast im Rang nachgeht.

2. Das Bestehenbleiben der Erbbauzinsreallast gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ErbbauRG kann auch ohne einen Rangvorbehalt nach § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ErbbauRG vereinbart werden.“

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Die aufgezeigten Hindernisse bestehen nicht.

Um die beantragte Eintragung einer Erbbauzinsreallast wurde gestritten. Das Grundbuchamt verlangte die Ergänzung der Bewilligung. Das Kammergericht wies jedoch darauf hin, dass es keiner Zustimmung des Gläubigers der Grundschuld bedürfe, die der Erbbauzinsreallast im Rang nachginge. Die betreffende Erklärung der notariellen Verhandlung wäre nach ihrem Inhalt nicht auf eine Rechtsänderung gerichtet, sondern auf eine bloß deklaratorische Eintragung zur aktuellen Höhe des Erbbauzinses, für die eine Mitwirkung der anderen dinglich Berechtigten nicht erforderlich sei, so die Richter.

Mittelbar betroffen sei nur derjenige, dessen Zustimmung sachenrechtlich zum Eintritt der Rechtsänderung notwendig sei. Es wäre für die Wirksamkeit der Vereinbarung nur die Zustimmung der Inhaber der dinglichen Rechte erforderlich, die der Erbbauzinsreallast vorgingen oder gleichstünden.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 1 W 98/17

© immobilienpool.de