(ip/pp/) Das Thema „Forderungserwerb des Drittschuldners bei Abtretung“ war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Kläger war Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer GmbH & Co. KG, die Teile des Anlage- und Umlaufvermögens an die Drittschuldnerin zu einem Kaufpreis von gut 121.000,- Euro veräußert hatte. Als Zahlungsziel wurde 6 Monate vereinbart.

Die Schuldnerin stand in Geschäftsverbindung mit einer Bank, von der sie Kredite erhalten und dafür - unter anderem durch eine Globalabtretung - Sicherheiten gestellt erhalten hatte. Auf einen Eigenantrag hin wurde dann das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Nachdem die Bank die Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin gekündigt hatte, tilgte deren früherer Geschäftsführer und Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter der Drittschuldnerin war, mit Hilfe eines persönlichen Kredits sämtliche Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Bank, die darauf ihre Rechte aus den seitens der Schuldnerin gewährten Sicherheiten an ihn abtrat. Er übertrug diese Rechte, auch an der Forderung aus dem bewussten Kaufvertrag, auf die Drittschuldnerin.

Mit der vorliegenden Klage, die zunächst gegen die Drittschuldnerin gerichtet war, machte der Kläger den Kaufpreisanspruch aus dem betreffenden Kaufvertrag geltend. Das Landgericht hatte die Drittschuldnerin bis auf einen geringen Zinsanteil antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hatte unter Aufhebung des Ersturteils die Klage, die der Kläger im Berufungsverfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Drittschuldnerin auf Feststellung zur Insolvenztabelle umgestellt hatte, abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten in vollem Umfang weiter.

Der BGH entschied:

Die Zweifel des Berufungsgerichts an der Anmeldeberechtigung des Klägers gemäß § 174 InsO sind nicht berechtigt, da der Kläger als Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin tätig wurde. Dabei sei es nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr von Bedeutung gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Schuldnerin im Verhältnis zur Sicherungszessionarin hinsichtlich der an diese sicherungshalber abgetretenen Forderungen zum Einzug ermächtigt war. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bezüglich der vom Schuldner zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne weiteres aus § 166 Abs. 2 InsO. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Forderung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bestand.

„Kann der Drittschuldner an den Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten, weil ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des ursprünglichen Gläubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt.“

BGH, Az.: IX ZR 19/08