(ip/pp) Verzichtet der Insolvenzverwalter gegenüber dem Gesellschafter einer insolventen GbR im Wege des Vergleichs auf einen Teil der Insolvenzforderung, so sind die Gläubiger an diesen Vergleich gebunden – so die Richter des Erfurter Bundesarbeitsgerichtes. Das ergibt sich aus der Insolvenzordnung: Für die Dauer des Insolvenzverfahrens kann nur der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der GbR geltend machen.

Im konkreten Fall hatte die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes die betreffenden GbR auf Zahlung von Beiträgen und Zinsen in Anspruch genommen.

Zuvor hatte der Insolvenzverwalter mit dem Gesellschafter einer insolventen GbR einen gerichtlichen Vergleich über das Vermögen der GbR während des laufenden Insolvenzverfahrens geschlossen, in dem jener eine Schuld in Höhe von rund 80.000 Euro anerkannt und sich zur Ratenzahlung verpflichtet hatte. Ein Teil der Zahlungen sollte für die Sozialkasse verwandt werden.

Diese jedoch klagte gegen den Kompromiss und vertrat die Auffassung, dass der Insolvenzverwalter nicht zu Lasten der Gläubiger auf Forderungen im vorliegenden Umfang verzichten könne. Alle Klageinstanzen urteilten hier unterschiedlich, die Bundesrichter aber gaben dem Insolvenzverwalter Recht.

Die Insolvenzordnung berechtige den Insolvenzverwalter, mit dem Gesellschafter einen Vergleich zu schließen, der die Gläubiger grundsätzlich selbst dann bindet, wenn dem Gesellschafter damit die persönliche Haftung teilweise erlassen wird.