(IP) Hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens bei drohender Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG München) mit Leitsatz entschieden.

„1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO wird nicht ein Streitwert sondern ein Gegenstandswert gem. § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt.
2. Verfolgt ein Titelgläubiger mit einem Antrag nach § 888 ZPO das Ziel, Eigentum an einem Grundstück zu erwerben, so entspricht der Gegenstandswert dem Wert des Grundstücks.
3. Im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt anders als bei der Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG das Verbot der reformatio in peius.“

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch das Landgericht. Die Parteien stritten ursprünglich über wechselseitige Forderungen aus einem notariellen Bauträger- und Kaufvertrag.

Nachdem ein erstinstanzliches Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war, schlossen die Parteien einen unwiderruflichen Vergleich. Darin verpflichtete sich die damalige Beklagte und jetzige Beschwerdegegnerin zur Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 45.000,- € an die Klägerin, die sodann den Notar anweisen sollte, die Eigentumsüberschreibung vorzunehmen. Die Umsetzung des Vergleichs erfolgte aber nicht reibungslos. Grund war die Befürchtung der damaligen Beklagten, sie müsse „zweimal zahlen“, ohne dafür lastenfreies Eigentum zu erwerben. Sie stützte sich dabei einerseits auf die Formulierung im ursprünglichen Kaufvertrag, wonach der Kaufpreisanspruch an die „B. Landesbank …“ zu zahlen sei, andererseits darauf, dass vergessen worden sei, in den Vergleichstext aufzunehmen, dass das Eigentum lastenfrei übertragen werden solle. Daraufhin hinterlegte sie den zu zahlenden Geldbetrag beim Amtsgericht. Schließlich wurde das Geld an die damalige Klägerin und jetzige Beschwerdeführerin ausgezahlt. Die vereinbarte Anweisung des Notars zur Eigentumsüberschreibung wurde in der Folgezeit nicht erteilt. Die damalige Klägerin berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht, da ihr Anwaltskosten für die Umsetzung des Vergleichs entstanden seien. Letztlich sei es die Beklagte gewesen, die Probleme „erfinde“ und eine rechtzeitige Umsetzung des Vergleichs verhindert habe. Die Beklagte selber habe sich im Verzug mit der Erteilung der Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages befunden. Anschließend setzte das Landgericht den Streitwert des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf 45.000,- € fest. Darauf legte die Beschwerdeführerin dagegen „Streitwertbeschwerde“ ein.

Die Richter stellten weiter fest: Nach Auffassung des Senats sei - anders als vom Erstgericht angenommen - jedoch nicht die noch ausstehende Kaufpreisrate maßgeblich. Dies könne schon deswegen nicht gelten, da die letzte Kaufpreisrate zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags bereits bezahlt war. § 25 Abs. 1 Nr.3 RVG stelle darauf ab, welchen Wert die zu vollstreckende Handlung für den Gläubiger (also die damalige Antragstellerin und hiesige Beschwerdegegnerin) habe. Der Gläubigerin ginge es um den Erwerb des Eigentums. Dieses zu erhalten, sollte im Verfahren gem. § 888 ZPO verfolgt werden. Wie in einem solchen Fall der Streitwert festzusetzen sei, wäre umstritten und im Übrigen eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Es würde überwiegend vertreten, dass der Wert der Hauptsache maßgeblich sei.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 13 W 101/18

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