(IP) Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Räumungsklage (auch) gegen einen bereits ausgezogenen Mitmieter im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung hat sich das Landgericht (LG) Frankfurt/Main mit Leitsatz geäußert.

„1. Betreibt der Vermieter die Räumungsvollstreckung aus einem gegen zwei Personen als Gesamtschuldner gerichteten Räumungsurteil, so haftet auch derjenige Räumungsschuldner für die Vollstreckungskosten, der die Wohnung bereits vor Durchführung der Zwangsvollstreckung von seinen Sachen geräumt und verlassen hat.

2. Die Auffassung, der Schuldner habe mit seinem Auszug seine Pflicht bereits vor Beginn der Zwangsvollstreckung freiwillig erfüllt ..., überzeugt nicht, da sie dem Grundgedanken der gesamtschuldnerischen Haftung widerspricht. Denn gem. § 421 S. 1 BGB ist jeder der Schuldner zur Bewirkung der ganzen Leistung verpflichtet. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet (§ 421 S. 2 BGB). Bei der gesamtschuldnerischen Verurteilung zur Räumung einer Wohnung besteht die ganze Leistung in der vollständigen Räumung der Wohnung und nicht nur in der Räumung von den eigenen Sachen.

3. Der gesamtschuldnerisch zur Räumung Verurteilte haftet nur dann nicht für die Vollstreckungskosten, wenn der Vollstreckungsauftrag nicht auch gegen ihn gerichtet war.“

Im konkreten Fall betrieb die Gläubigerin im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung die Zwangsvollstreckung. Die Schuldner waren gesamtschuldnerisch zur Räumung einer Wohnung verurteilt worden. Darauf zog der Schuldner schon vorzeitig aus der betreffenden Wohnung aus und teilte dies der Gläubigerin auch schriftlich mit. Ein weiterer Schuldner verblieb aber in der Wohnung (war nur zum betreffenden Zeitpunkt im Krankenhaus) und so vollzog der Obergerichtsvollzieher die Zwangsräumung. Daraufhin wurde auf Antrag der Gläubigerin dem Schuldner und dem weiteren Schuldner gesamtschuldnerisch die der Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung in Rechnung gestellt.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss wandte sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde. Er meinte im betreffenden Zusammenhang, die Schuldner eines Räumungstitels würden zwar grundsätzlich als Gesamtschuldner für die Kosten der Zwangsräumung haften. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn einer der gesamtschuldnerisch Haftenden seine Pflicht zum Auszug bereits vor Beginn der Zwangsvollstreckung freiwillig erfüllt habe. Dann müsste gegen ihn auch keine Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt werden. Dem widersprach das Landgericht.

LG Frankfurt/Main, Az.: 2-9 T 162/15

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