(ip/pp) Die Vermietung von Gewerberäumen eines Alleingesellschafters an die eigene GmbH war Gegenstand eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) – und der befand, dass es sich dabei um eine Eigenkapital ersetzende Leistung handele, auf die auch im Insolvenzfall umgehend zurückgegriffen werden könne. Der Insolvenzverwalter dürfe nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH das bewusste Grundstück unentgeltlich nutzen. Dieses Recht zur unentgeltlichen Nutzung ende aber spätestens mit Ablauf des der Insolvenzeröffnung nachfolgenden Kalendermonats.

Im Leitsatz fassten die obersten Bundesrichter wie folgt zusammen:
„Die Wirkung einer Eigenkapital ersetzenden Gebrauchsüberlassung, dass nämlich die Gesellschaft bzw. - im Falle ihrer Insolvenz - der Insolvenzverwalter das Grundstück unentgeltlich nutzen darf, endet, wenn über das Vermögen des vermietenden Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach § 110 Abs. 1 InsO spätestens mit Ablauf des der Insolvenzeröffnung nachfolgenden Kalendermonats.”

BGH, Az.: II ZR 207/06