(ip/RVR) Die Beteiligte ist Inhaberin zweier gerichtlicher Titel, mit denen sie die Zwangsvollstreckung betreibt. Sie hat beim Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek in das Wohnungsgrundbuch des Schuldners mit Hauptforderung, festgesetzte Kosten, Gebühr für Grundbuchauszüge sowie Zinsen 'seit dem 13.2.2010' beantragt. Das Grundbuchamt erließ daraufhin am 14.04.2010 eine 'Aufklärungsverfügung', mit welcher sie beanstandete, dass Zinsen in dem vorgelegten Versäumnisurteil vom 26.1.2010 'ab Rechtskraft des Urteils' tituliert seien, auf dem angebrachten Rechtskraftvermerk jedoch der Zeitpunkt der Rechtskraft nicht ersichtlich sei. Im Wege der Beschwerde wurde gerügt, dass der Eintritt der Rechtskraft durch öffentliche Urkunde nachgewiesen worden sei; der Zeitpunkt des Eintritts müsse hingegen nicht nachgewiesen werden. Das Grundbuchamt half dieser Beschwerde nicht ab. Es führte aus: Ein Nachweis in der Form des § 29 GBO über den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft sei nicht vorgelegt worden; der bloße Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 339 ZPO genüge als Nachweis nicht.

Das Rechtsmittel ist zwar grundsätzlich als Grundbuchbeschwerde im Rahmen von § 71 GBO statthaft, hier jedoch unzulässig, weil eine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamts nach dieser Bestimmung nicht vorliegt. Die Verfügung vom 14.04.2010 ist keine angreifbare Zwischenverfügung nach § 18 Abs.1 GBO, sondern eine Aufklärungsverfügung - und auch als solche bezeichnet. Sie dient dazu, die Eintragungsfähigkeit des Rechts herzustellen, die im Hinblick auf einen (auch) vollstreckungsrechtlichen Mangel, namentlich den der hinreichenden Bestimmtheit des Titels, nicht gegeben ist. Die herrschende Meinung erachtet einen solchen Hinweis des Grundbuchamts nach § 139 ZPO als angemessen, der aber seinerseits - trotz erteilter Rechtsmittelbelehrung - nicht mit der Grundbuchbeschwerde anfechtbar ist.

In der Sache selbst wurde noch vorsorglich angemerkt: Sind Zinsen 'ab Rechtskraft des Urteils' tituliert und soll die Zwangshypothek für Zinsen mit Ablauf der Einspruchsfrist gegen das ergangene Versäumnisurteil eingetragen werden, genügt hierfür nicht das allgemeine Rechtskraftzeugnis. Das OLG teilt die Auffassung des Grundbuchamts, dass der Zinsbeginn als Teil der durch den Vollstreckungstitel ersetzten Eintragungsbewilligung in Form öffentlicher Urkunden (§ 29 Abs.1 GBO) nachzuweisen ist. Es ist nicht selbstverständlich, dass das vorliegende Versäumnisurteil mit Ablauf der Einspruchsfrist von 2 Wochen (§ 339 Abs.1 ZPO) in Rechtskraft erwachsen ist. Zutreffend weist die Rechtspflegerin auf die Möglichkeit rechtzeitigen Einspruchs und späterer Einspruchszurücknahme hin (siehe §§ 346, 516 ZPO). Die Rechtskraft tritt bei Zurücknahme nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt der Rücknahme ein, nicht schon (rückwirkend) mit Ablauf der Rechtsmittelfrist. Dass Zinsen jedenfalls ab dem Zeitpunkt eintragungsfähig sein dürften, in dem die Rechtskraft bescheinigt wurde, ist insoweit unerheblich, denn die beantragte Eintragung ist weitergehend.

OLG München vom 20.05.2010, Az. 34 Wx 55/10


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