(ip/pp) Ob beim Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren eine Einigung mit dem Pfändungsgläubiger über die Zahlung eines unter dem abgegebenen Meistgebot liegenden Kaufpreises zur Grunderwerbsteuerminderung führt, hatte das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt in einem aktuellen Fall zu entscheiden. Der betreffende Kläger begehrte eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer, da sich nach seiner Auffassung die Bemessungsgrundlage gemindert habe. Ihm war im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein Gewerbegrundstück von ca. 9.500 m² gegen ein Meistgebot von 1.200.000 DM zugeschlagen worden. Nachdem er sich mit der Gläubigerbank über die Ablösung der Hypothek durch die Zahlung eines wesentlich unter dem Meistgebot liegenden Betrages geeinigt hatte, beantragte er beim Finanzamt vergeblich die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer.

Das zuständige Finanzamt verwehrte ihm dies und setzte unter Zugrundelegung des Meistgebots als Bemessungsgrundlage die Grunderwerbsteuer auf 42.000 DM fest.

Ein Anspruch auf Herabsetzung der Steuer wäre erst nach der rechtswirksamen Änderung der Bemessungsgrundlage erfolgt, also nach einer rechtswirksamen Herabsetzung des Meistgebots. Da dies im Streitfall nicht geschehen war, hatte die Klage keinen Erfolg.

FG Sachsen-Anhalt, Az.: 2 K 1719/07