(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht ging es um den Tatbestand einer Grundschuld bei mehreren Bruchteilseigentümern. Die Parteien stritten darum, ob die beklagte Bank aufgrund einer ihr vom Kläger und einem Mitdarlehensnehmer abgegebenen Grundschuld-Zweckerklärung daran gehindert war, zur Sicherung eines Letzterem gewährten Darlehens mit diesem eine Zweckerklärung zu vereinbaren. Diese sollte besagen, dass die auf dessen Grundstückshälfte lastende Grundschuld auch zur Sicherung der Bankforderungen des Darlehens diene.

Der Kläger hatte nämlich ein Darlehen über gut 180.000,-- Euro bei der bewussten Bank aufgenommen, das durch eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 160.000,-- Euro an dem Grundstück, das den Darlehensnehmern je zur Hälfte gehörte, besichert wurde. Nach der Sicherungszweckerklärung diente die Grundschuld zur Sicherung aller Forderungen dieses Darlehens. Darauf vereinbarte die Bank in mehreren Schritten mit dem zweiten Eigentümer - ohne Beteiligung des Klägers, dass die auf dessen Grundstückshälfte lastende Grundschuld auch zur Sicherheit für alle Forderungen der Bank aus einem ihn persönlich betreffenden- sowie einem gemeinsamen Kontokorrentkonto dienen sollte. Im Formular hieß es (wie in den früheren Sicherungszweckerklärungen), dass ein bisher vereinbarter Sicherungszweck durch die vorstehende Vereinbarung nicht aufgehoben, sondern ergänzt werde.

Nachdem der bewusste zweite Eigentümer dann seinen Verpflichtungen aus dem Kontokorrentkredit nicht nachgekommen war, erwirkte die Bank einen Vollstreckungsbescheid über knapp 65.000,- Euro gegen ihn und trat einem von einer nachrangigen Gläubigerin in die Miteigentumshälfte eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren bei. In dem letztlich allein von der Bank weiter geführten Verfahren erfolgte auch der Zuschlag dessen an einen Bieter. Im Verteilungstermin wurden der Beklagten aufgrund ihres Anspruchs aus der Grundschuld knapp 37.000,- Euro zugeteilt. Den Erlös verrechnete sie mit ihrem Anspruch gegen den zweiten Eigentümer aus dem diesem allein gewährten Kredit. Mit seiner Klage begehrte dieser darauf die Verurteilung der Beklagten zur Verrechnung des dieser im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrages mit den Verbindlichkeiten des Klägers und des Dritten aus dem von ihnen mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrages.

Das OLG Saarbrücken entschied wie folgt: “Bestellen mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks an diesem zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens, für das sie gesamtschuldnerisch haften, eine Grundschuld, so ist der Sicherungsnehmer mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung nicht daran gehindert, mit einem der Darlehensnehmer ohne Beteiligung des anderen zu vereinbaren, dass die auf dessen Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch zur Sicherung eines diesem allein gewährten Darlehens dient.”

OLG Saarbrücken, Az.: 8 U 197/08