(IP) Hinsichtlich Anfechtungsvoraussetzungen der Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Leitsatz entschieden: „Ist zur Entstehung der Grundschuld - wie regelmäßig - deren rechtsgeschäftliche Bestellung erforderlich, bestimmt sich der Zeitpunkt, in dem die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen müssen, nicht nach § 140 Abs. 2 InsO, wenn die dingliche Einigung ausnahmsweise der Eintragung nachfolgt; vielmehr ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt der Einigung abzustellen.“

Das Gericht begründete seinen Entscheid wie folgt: „ Die Grundschuldbestellung war entgegen der Auffassung des Landgerichts ... anfechtbar. Anfechtbar ist danach eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( ... ) mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der Anfechtungsgegner zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.“

OLG Düsseldorf, Az.: 12 U 39/14


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