(IP) Hinsichtlich Übererlöses bei Zwangsversteigerung aus einer Grundschuld hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden:

„Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben. ... Vollstreckt ein Gläubiger aus einer Grundschuld, die nicht (mehr) in vollem Umfang valutiert, ist er aber aus der Sicherungsabrede verpflichtet, den nach Deckung der gesicherten restlichen Forderung verbleibenden Übererlös, den er aus der Ablösung des Grundpfandrechts oder der zwangsweisen Verwertung des Grundstücks erzielt hat, an den Sicherungsgeber auszukehren.“

Die Kläger machten gegen die Beklagten Ansprüche aus einer abgelösten Grundschuld geltend. Zur Aufhebung der Eigentümergemeinschaft waren zwei Grundstücke zwangsversteigert worden, wobei die Grundschuld bestehen blieb. Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses erhielt ein Beteiligter das Gros der Summe. Der Rest des Versteigerungsübererlöses wurde der Eigentümergemeinschaft ungeteilt zugewiesen. Nach Auszahlung des Grundschuldkapitals durch den Ersteigerer wurde die Grundschuld gelöscht. Die Kläger machten darauf geltend, die Grundschuld sei in voller Höhe nicht valutiert gewesen, und fordern die Hälfte des Betrages. Sie machten ferner geltend, dem Kläger hätten nur Zinsen aus dem valutierten Darlehen zugestanden.

OLG München, Az.: 23 U 4608/14

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