(IP) Hinsichtlich des Erwerbs von Sicherungsgrundschulden ohne gesicherte Forderungen hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz geäussert.

„Eine Einwendung gegen die Grundschuld „ergibt“ sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.“

Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, darunter eines landwirtschaftlichen Anwesens, an denen er einem Kreditinstitut eine Gesamtbuchgrundschuld mit einem Nominalbetrag von 300.000,- Euro bestellte. In der Bestellungsurkunde unterwarf er sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in die belasteten Grundstücke.

Dessen Nachfolgeinstitut verkaufte einer Firma für 370.000 € ihre gesamten Forderungen gegen den Kläger aus zwei zwischenzeitlich gekündigten Darlehen. In dem Vertrag trat die Sparkasse der Firma die verkauften Darlehensforderungen ab; sie verpflichtete sich zur Abtretung der als Sicherheit bestellten Grundpfandrechte, darunter auch der Buchgrundschuld. Die Firma nahm die Abtretung an und übernahm die jeweiligen Verpflichtungen der Verkäuferin aus den Sicherungsabreden. Den Forderungskauf finanzierte die Firma mit einem Darlehen über 420.000 €, das sie bei der beklagten Bank aufnahm. Als Sicherheit für das Darlehen trat sie die Buchgrundschuld an die Beklagte ab.

Das Versteigerungsgericht ordnete darauf auf Antrag der Beklagten wegen ihres dinglichen Anspruchs aus der Buchgrundschuld die Zwangsversteigerung des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers an. Der Kläger meldete eine persönliche Forderung in Höhe von ca. 12.000.000,- € an. Im Verteilungstermin wurde der Beklagten gemäß dem dort aufgestellten Teilungsplan aus der Teilungsmasse ein Betrag von gut 320.000,- € zugeteilt. Der Kläger fiel dagegen mit seiner Forderung aus. Nach erfolglosem Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan zahlte das Versteigerungsgericht der Beklagten den ihr zugeteilten Betrag aus. Eine Klage des Klägers mit dem Antrag, die vorgesehene Verteilung für unzulässig zu erklären und den Teilungsplan dahingehend abzuändern, dass er mit seiner angemeldeten Forderung vor denjenigen der Beklagten zu befriedigen sei, wurde abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten in den belasteten Grundbesitz unzulässig war und die Beklagte zu verurteilen, ihm knapp 550.000,- € nebst Zinsen zu zahlen. Weiter sollte festgestellt werden, dass die Beklagte ihm jeglichen Schaden zu ersetzen habe, der ihm durch die Zwangsvollstreckung in seinen landwirtschaftlichen Grundbesitz entstanden sei.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 106/17

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