(IP) Hinsichtlich der Stundung von Grundsteuerforderungen bei Zwangsversteigerung hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) entschieden.

„ Die Entscheidung der Gemeinde über einen Stundungsantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, wobei Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt werden ... Der Begriff der erheblichen Härte in § 222 AO ist ebenso wie der Begriff der Unbilligkeit in § 227 Abs. 1 AO ein unbestimmter Rechtsbegriff, der Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt... Die Behörden müssen deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, ob die Einziehung der Steuer eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen darstellt... Erheblich ist eine Härte nur dann, wenn der Steuerschuldner durch die Zahlung bei Fälligkeit deutlich größere Nachteile erleiden würde, als jedermann, der in einer vergleichbar angespannten finanziellen Situation Schulden begleichen muss.“

Die Antragstellerinnen begehrten die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Stundung von Grundsteuerforderungen. Sie waren bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Eigentümerinnen eines Objekts im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gewesen. Dabei handelte es sich um eine Seniorenresidenz. Dann wurde das Gesamtobjekt verkauft und die Übergabe an den Käufer erfolgte. Der Kaufpreis wurde nicht entrichtet. Der Käufer zog ab Übergabe von den Bewohnern unter anderem Nebenkostenvorauszahlungen ein, ohne diese an die jeweiligen Versorger abzuführen. Da der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen, Kaufpreis und Betriebskosten einschließlich der hier im Streit stehenden Grundsteuer zu entrichten, nicht nachkam, wurde im Einvernehmen mit den Antragstellerinnen zunächst eine Zwangsverwaltung angeordnet, dann wurde das Objekt durch Zwangsversteigerung veräußert.

Darauf setzte die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellerinnen Grundsteuern hinsichtlich einzelner Häuser fest. Widersprüche wurden jeweils nicht eingelegt. Anschließend teilten die Antragstellerinnen mit, dass der ursprüngliche Käufer die in den Bruttomieten enthaltenen Betriebskosten nicht abgeführt habe. Sie selbst hafteten lediglich im Außenverhältnis für einen Teil der Grundsteuern. Obgleich der ursprüngliche Käufer seinen Wohnsitz verlegt habe, sei es gelungen, dessen Immobilienvermögen zu pfänden. Da von einer ausreichenden Verteilungsmasse auszugehen sei, werde darum gebeten, bis zur Klärung die offenen Beträge nicht fällig zu stellen.

Die Antragsgegnerin teilte mit, es bestehe die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung zu stellen. Das geschah und die Antragsgegnerin bat um das Ausfüllen eines Fragebogens. Nach Zurücksendung akzeptierte sie diese dann jedoch nicht. Die Antragstellerinnen seien ihren Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Es kam zu Klage.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Schleswig-Holsteinisches VG, Az: 4 B 64/19

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