(ip/pp) Ob Bauschäden in der Immobilienbewertung bei Verkehrswertgutachten in Zwangsversteigerungsverfahren exakt dargestellt werden müssen, war Thema eines aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts Rostock. Die Richter fassten zusammen, das Verkehrswertgutachten bei Zwangsversteigerungsverfahren lediglich als gutachterliche Schätzungen des Marktverhaltens anzusehen seien. Eine exakte Feststellung eines bestimmten Betrags werde dabei nicht gefordert.

Die Feststellung von Mängeln gehöre so in derartigen Fällen nicht zu den Pflichten des Sachverständigen – und Mängel seien lediglich nach den Vorgaben der Wertermittlungs-Verordnung zu berücksichtigen.

Wörtlich fassten die Richter in ihrem Urteil zusammen: „Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Erstellung von Wertgutachten in Zwangsversteigerungsverfahren - Besichtigungshindernisse, kurzfristige Erstellungsdauer der Gutachten - werden gleichwohl geringere Anforderungen an die Gutachten gestellt, als der Verkehrswert nur annähernd zu ermitteln ist; soweit der Gutachter hierbei auf genauere Feststellungen verzichtet bzw. verzichten muss, genügt es, dass er dies im Gutachten kenntlich macht“

OLG Rostock, Az.: 5 U 50/08