(IP) Hinsichtlich der möglichen Zurückweisung eines vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplans bei drohender Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„Das Insolvenzgericht kann einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan im Vorprüfungsverfahren zurückweisen, wenn offensichtlich ist, dass ein erfolgreicher Antrag auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung zum Schutz von Minderheiten gestellt werden wird. Soll die durch einen Insolvenzplan verursachte Schlechterstellung eines Beteiligten mittels einer Kompensationsregelung ausgeglichen werden, muss die Finanzierung der zum Ausgleich vorgesehenen Mittel gesichert sein und durch diese zusätzlichen Mittel ein vollständiger Ausgleich der Schlechterstellung eindeutig erreicht werden können.“

Über das Vermögen der Schuldnerin war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der weiteren Beteiligten stand eine in der Insolvenztabelle für den Ausfall festgestellte Forderung in Höhe von knapp 1.300.000,- € zu. Die Forderung war durch ein erstrangiges Grundpfandrecht in Höhe von knapp 3.000.000,- € an einem bebauten Grundstück der Schuldnerin gesichert. Sie betrieb die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Nach einem in diesem Verfahren eingeholten Gutachten betrug der Verkehrswert des Grundstücks ca. 5.600.000,- €.

Im Laufe des Insolvenzverfahrens legte die Schuldnerin mehrfach Insolvenzpläne vor, die sämtlich vom Insolvenzgericht zurückgewiesen wurden, speziell einen letzteren, der eine Zahlung von knapp 600,- € auf die Forderung, unter Wegfall der dinglichen Sicherheit vorsah. Darauf legte die Schuldnerin einen weiteren Insolvenzplan mit identischem Zahlungsvorschlag vor, der enthielt aber eine Kompensationsregelung für eine nachgewiesene Schlechterstellung. Dafür sollten u. a. die Kostengarantien des Plans eine Bürgschaft in Höhe von 400.000 € stellen. Das Insolvenzgericht wies diesen Insolvenzplan ebenfalls zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebte die Schuldnerin die Aufhebung der Beschlüsse.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZB 13/16

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