(IP) Hinsichtlich Zustellungsfristversäumnissen und Schadensumfangsermittlung bei Amtspflichtverletzung anlässlich Beurkundung notariellen Kaufvertrages und bei drohender Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main entschieden.

„Der ... erhobene Einwand der Klägerin, dass wegen eines Zugangs des erstinstanzlichen Urteils ... davon auszugehen sei, dass das Urteil dem Beklagten ebenfalls zu diesem Zeitpunkt zugegangen sei, ist nicht dazu geeignet, den durch die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde ... erbrachten Beweis des Zustellungszeitpunkts ... in einer ... genügenden Weise zu widerlegen und die Feststellung eines früheren Zustellungszeitpunkts zu ermöglichen. Es ist nach Kenntnis des Senats auch nicht ungewöhnlich, dass sich bei einer gegen Zustellungsurkunde durchgeführten Zustellung im Vergleich zu einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis eine Verzögerung ergibt, die die von der Klägerin für auffällig erachtete zeitliche Differenz der Zustellungszeitpunkte von rund einer Woche erklären kann.“

Die Klägerin nahm den beklagten Notar im Anschluss an ein von ihr erwirktes Feststellungsurteil, das den Beklagten zum Ersatz eines aus einer notariellen Pflichtverletzung des Beklagten resultierenden Schadens der Klägerin verpflichtet, auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Sie trug vor, dass der Gläubiger nur gegen eine von ihr auf die Schuld ihres Ehemannes zu leistende Zahlung bereit gewesen sei, eine Löschungsbewilligung zu erteilen und andernfalls die Zwangsversteigerung habe einleiten wollen.

Die Vorinstanz hatte der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass der Beklagte mit seiner Behauptung, die Klägerin habe durch die an den Gläubiger geleistete Zahlung eine eigene Schuld beglichen, nicht durchdringen könne.

Der Vergleich schaffe aber selbst rückwirkend keine alte Schuld der Klägerin. Vielmehr müsse der Beklagte darlegen, dass die Klägerin neben ihrem Ehemann auch tatsächlich Partei des Unternehmenskaufvertrages gewesen sei. Insoweit fehle es an einem konkreten Vortrag des Beklagten, aus dem sich eine nicht erst durch Eintragung der Zwangssicherungshypothek bewirkte Haftung der Klägerin gegenüber dem Gläubiger ergebe.

Der geltend gemachte Schaden sei durch den Abschluss des Vergleichs entstanden. Es könnten vor dem Hintergrund des von der Klägerin durch eine Wertermittlung dargelegten Grundstückswerts keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass eine neue Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger gedroht habe. Außerdem habe für die Zukunft das mögliche Risiko einer vollständigen Befriedigung aus einer Vollstreckung der Zwangssicherungshypothek bestanden.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Frankfurt/Main, Az.: 4 U 240/17

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