(ip/pp) Um die Rückforderung einer Kaution vom Zwangsverwalter ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem LG Bonn. Die Klägerin hatte einen Mietvertrag mit dem damaligen Wohnungseigentümer geschlossen. In der Folge wechselte mehrmals der Eigentümer der Wohnung, bis schließlich der betreffende Zeuge die Wohnung erwarb. Zeitlich danach ordnete das Amtsgericht Siegburg die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung bezüglich der Wohnung an und bestellte den Beklagten als Zwangsverwalter. Dieser erhielt vom Zeugen keine Kaution ausgehändigt. Darauf erhielt die Klägerin - die bisherige Mieterin - im Rahmen der Zwangsversteigerung den Zuschlag für die Wohnung und wurde Eigentümerin. Sie begehrt von dem Beklagten die Auskehrung der Kaution einschließlich der Kautionszinsen in Höhe von knapp 1.600,- Euro nebst Verzugszinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin die Kaution an den Zeugen gezahlt hatte, der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der die Abweisung der Klage begehrt. Allerdings bestreitet er in zweiter Instanz ausdrücklich nicht mehr, dass die Klägerin die Kaution an den Zeugen gezahlt hatte, sondern wendet sich lediglich aus Rechtsgründen gegen seine Verurteilung. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung der Kaution einschließlich der Kautionszinsen in Höhe von 1.550,75 Euro.??Da der Beklagte die Kaution tatsächlich nicht erhalten hat, könnte sich der Anspruch der Klägerin nur aus § 152 Abs. 2 ZVG ergeben. Der Mietvertrag war nach § 152 Abs. 2 ZVG auch dem Beklagten als Zwangsverwalter gegenüber wirksam. Hieraus folgt in Verbindung mit der mietvertraglichen Sicherungsabrede, dass der Zwangsverwalter im Grundsatz bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen verpflichtet ist, nach Beendigung eines Mietverhältnisses die Kaution herauszugeben, auch wenn er sie nicht von dem Schuldner erhalten hat. “Wenn der Verwalter von dem Mieter etwa die Leistung einer noch nicht gezahlten Kaution verlangen sowie zur Befriedigung von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter auf die Kaution zurückgreifen darf, dann ist es grundsätzlich gerechtfertigt, dass er auch die Kautionszahlung an den Vermieter gegen sich gelten lassen muss”. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die Zwangsverwaltung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Kautionsrückzahlung noch bestehe. Vorliegend endete jedoch die Zwangsverwaltung mit der Erteilung des Zuschlags. Das Mietverhältnis endete sodann mit dem Zusammentreffen der Eigentümer- und der Mieterstellung in der Person der Klägerin. Das Mietverhältnis endete also jedenfalls nicht vor dem Zuschlag und damit dem Eigentumswechsel. Es mag dahinstehen, ob das Mietverhältnis erst zeitlich unmittelbar ("logische Sekunde") nach dem Ende der Zwangsverwaltung endete oder genau gleichzeitig; auf jeden Fall lag bei Mietende keine laufende Zwangsverwaltung vor. Dann kann aber auch kein Anspruch gegen den Zwangsverwalter bestehen, da dies voraussetzt, dass der Verwalter der Mieterin bei Mietende noch wie ein Eigentümer gegenübersteht.

Das LG Bonn entschied: “Wird der Wohnungsmieter durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Eigentümer, so kann er vom Zwangsverwalter, der die Kaution vom früheren Vermieter nicht erhalten hat, die Auszahlung der Kaution nicht verlangen.”

LG Bonn, Az.: 6 S 51/09