(ip/RVR) Der BGH hatte kürzlich die Frage zu entscheiden, ob es sich bei kommunalen Abgaben für die Wasserversorgung grundsätzlich um öffentliche Lasten handelt, die im Zwangsversteigerungsverfahren in der Rangklasse 3 berücksichtigt werden.

Im zugrundeliegenden Fall hat die örtliche Gemeinde wegen rückständiger Grundsteuer sowie wegen Verbrauchsabrechnungen für Wasser nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren den Beitritt zum anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beantragt. Das Gericht hat daraufhin den Beitritt zugelassen, wegen der Bezugskosten für Wasser jedoch nur in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Daraufhin hat die Gemeinde Rechtsbeschwerde eingelegt.

Der BGH führt hierzu aus, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Abgabenverpflichtung als öffentliche Grundstückslast im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG anzusehen ist, die ihr zugrundeliegende gesetzliche Regelung maßgeblich ist. Die Abgabenverpflichtung muss auf öffentlichem Recht beruhen und neben der persönlichen Haftung des Schuldners auch die dingliche Haftung des Grundstücks vorsehen.

Auch Kommunalabgaben können landesrechtlich als öffentliche Last ausgestaltet werden, falls eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage besteht. In Baden Württemberg enthalten §§ 13 Abs. 3, 27 KAG BW eine gesetzliche Ermächtigung, kraft derer die Kosten für die Wasserversorgung als öffentliche Last ausgestaltet werden kann. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt im Rahmen der jeweiligen kommunalen Satzung.

Der Leitsatz fasst wie folgt zusammen:

„Kommunale Abgaben für die Wasserversorgung ruhen im Land Baden-Württemberg nicht ohne weiteres als öffentliche Last auf dem Grundstück, sondern nur dann, wenn die zugrunde liegende kommunale Satzung sie als grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ausgestaltet hat.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH Beschluss vom 30.03.2012, Az. V ZB 185/11


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