(IP) Hinsichtlich Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte im Insolvenzverfahren bei drohender Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Ein Schuldner, der seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften bestreitet, kann im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte beantragen, auch wenn die Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger abgeführt werden, dem der Schuldner die Mietforderungen als Sicherheit abgetreten und dem er Grundschulden an den Mietobjekten bestellt hat.“

Der Schuldner war Eigentümer zweier mit Mehrfamilienhäusern bebauter Grundstücke, die mit Darlehen einer Sparkasse finanziert worden waren. Zur Sicherung der Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen trat der Schuldner seine Ansprüche gegen die Mieter und Pächter der beiden Häuser an die Sparkasse ab. Ferner waren zugunsten der Sparkasse im Grundbuch an beiden Grundstücken Grundschulden eingetragen.

Dann wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die Sparkasse meldete eine Forderung in Höhe von mehr als 2 Mio. € zur Tabelle an und erwog die Zwangsversteigerung. Die zur Insolvenzverwalterin bestellte weitere Beteiligte zog im Wege der so genannten stillen oder kalten Zwangsverwaltung die Miete/Pacht ein und führt sie nach Abzug eines Betrags für die Feststellung und Verwertung an die Sparkasse ab.
Der Schuldner hatte darauf beantragt, künftig die monatlichen Mieteinkünfte pfandfrei zu stellen; nur dann verbleibe ihm unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und bei Abzug des Krankenversicherungsbeitrags der nach ZPO pfandfrei zu belassende Betrag.

Das Amtsgericht hatte dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten hatte das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der Schuldner seinen Freistellungsantrag weiter.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZB 95/15

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