(ip/pp) Die Frage eines anfechtungsfesten Absonderungsrechtes an gepfändeten Lohnansprüchen war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens des Bundesgerichtshofes (BGH).

Der Kläger im konkreten Verfahren war Verwalter in einem im September 2004 beantragten und im November desselben Jahres eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners. Der Beklagte hatte gegen den Schuldner eine titulierte Forderung. Im April des Vorjahres hatte er den Anspruch des Schuldners auf Arbeitslohn gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. In den Monaten Juni, Juli und August 2004 demgegenüber hatte der Arbeitgeber des Schuldners an ihn jeweils 350 € ausgekehrt.

Der BGH entschied nun, dass die Pfändung für die letzteren beiden Monate anfechtbar sei. „ Das Berufungsgericht hat in den im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträgen inkongruente Deckungen gesehen und § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angewandt. Das ist richtig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Sicherung oder Befriedigung, die im Wege der Zwangsvollstreckung nicht früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags erlangt worden ist, inkongruent”.

Als Zeitpunkt der Entstehung eines anfechtungsfesten Absonderungsrechts an den gepfändeten Lohnforderungen ist der Moment zu bestimmen, in dem die Forderung jeweils entsteht. Der Anspruch auf Arbeitslohn entstehe jeden Monat neu und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrages. So könne es kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht für sämtliche Lohnansprüche geben. „ Der Vertrag kann durch Kündigung beendet werden; bei Nichterfüllung seiner Arbeitspflicht hat der Schuldner ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslohn. Aus diesem Grund findet auch die Vorschrift des § 140 Abs. 3 InsO keine Anwendung. Der Arbeitnehmer hat nicht bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages einen gesicherten, durch spätere Ereignisse nicht mehr entziehbaren Anspruch auf künftigen Arbeitslohn.”

BGH, Az.: IX ZR 203/07