(ip/pp) Zum Thema “Unwirksamkeit eines Mahnbescheids bei undefinierter Forderungsmehrheit” hatte das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken jetzt zu entscheiden. Die Klägerin des Verfahrens betrieb ein Cafe und ein Speiserestaurant. Sie bezog bei der Beklagten Waren und geriet mit der Bezahlung in Rückstand. Die Beklagte übersandte deswegen der Klägerin zwei jeweils als "3. Mahnung" bezeichnete Zahlungsaufforderungen, mit denen sie einerseits für diverse Rechnungen im Zeitraum von September bis Februar des Folgejahres insgesamt 4.121,52 DM und andererseits für weitere Rechnungen im gleichen Zeitraum insgesamt 9.830,71 DM geltend machte. Mit zwei weiteren Schreiben forderte sie die Klägerin erneut zur Zahlung der bewussten Beträge auf und stellte bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung einen Verzicht auf Verzugszinsen in Aussicht.

Mit Mahnschreiben machte die Klägerin dann gegen die Beklagte eine nicht näher aufgeschlüsselte Hauptsumme von 13.045,36 DM zuzüglich Auslagen und Kosten, insgesamt 15.631,84 DM geltend und erwirkte gegen die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides. Darin bezeichnete sie ihre Hauptforderung (insgesamt 13.045,36 DM) wie folgt: "Warenlieferungen 1. gemäß Rechnungen … 3.049,83 DM, 2. gemäß Rechnungen … 1.064,04 DM, 3. Rechnungen … 8.931,49 DM". Darüber hinaus machte sie Inkasso-Kosten und ausgerechnete Zinsen geltend. Gegen diesen Mahnbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein.

Das OLG Zweibrücken gab ihr Recht: “Ein Mahnbescheid und ein ihm nachfolgender Vollstreckungsbescheid sind unwirksam, wenn bei einer Forderungsmehrheit nicht erkennbar ist, aus welchen Einzelforderungen sich die gelten gemachte Gesamtforderung zusammensetzt.”

OLG Zweibrücken, Az.: 4 U 41/08