(IP) Hinsichtlich des Charakters von Wohngeldschulden gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften bei Zwangsversteigerung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz geäußert.

„Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass und ist der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben berufen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte“.

Die Beklagte war eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass das klagende Land gesetzlicher Alleinerbe eines verstorbenen Wohnungseigentümers war. Anfangs zog das Land die Mieten des seinerzeitigen Mieters der Wohnung ein und zahlte an die Beklagte Wohngeld. Darauf stand die Wohnung leer. Dann teilte das Land der Verwalterin der Beklagten mit, Eigentümer der Wohnung geworden zu sein; die Niederlassung Chemnitz werde die leerstehende Wohnung bis zur Veräußerung selbst verwalten. Um Übersendung des Verwaltervertrages und, falls vorhanden, eines Lageplans der Wohnung werde gebeten. Darauf wurde die Zwangsverwaltung der Wohnung angeordnet, die dadurch endete, dass die Gläubigerin den Antrag zurücknahm. Auf Antrag des Klägers eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers. Der Insolvenzverwalter gab die Eigentumswohnung aus der Insolvenzmasse frei. Auf Antrag der Beklagten wurde anschließend die Zwangsversteigerung der Wohnung angeordnet. Der Zuschlag an den Erwerber erfolgte.

Die Beklagte hatte gegen den Kläger drei Anerkenntnisurteile, in denen dem Kläger jeweils „die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten“ wurde, betreffend des Wohngeldes für den betreffenden Zeitraum erwirkt. Gegen die Zwangsvollstreckung, die die Beklagte aus diesen Urteilen betrieb, wehrte sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage. Das Amtsgericht hatte die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen des Klägers für unzulässig erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht die Klage abgewiesen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 309/17

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