(IP) Hinsichtlich steuerfreier Nachtarbeitszuschläge und deren Pfändbarkeit im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.“

Die Gläubigerin betrieb gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung mit drohender Zwangsversteigerung – die mit Unterhaltsforderungen der Gläubigerin gegen den Schuldner tituliert worden war. Auf Antrag der Gläubigerin hatte das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem Forderungen des Schuldners gegen seine Arbeitgeberin, die Drittschuldnerin, gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden waren. Darauf hatte der Schuldner beantragt, die Pfändung von Nachtschichtzuschlägen aufzuheben. Der Schuldner hatte hierzu Verdienstbescheinigungen vorgelegt, aus denen sich ergab, dass er steuerfreie Nachtschichtzuschläge in Höhe von 25, 40 und 50 Prozent erhalten hatte.

Nach Anhörung der Gläubigerin hatte das Amtsgericht die Nachtschichtzuschläge für unpfändbar erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: VII ZB 4/15

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